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   OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20   

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https://dejure.org/2021,45229
OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20 (https://dejure.org/2021,45229)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.11.2021 - 6 A 3.20 (https://dejure.org/2021,45229)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. November 2021 - 6 A 3.20 (https://dejure.org/2021,45229)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 12 Abs 2 S 2 GG, § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 8a Abs 4 SGB 8, § 1 Abs 3 KitaG BB, § 9 KitaPersVV BB
    Normenkontrolle einer Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 12 Abs 2 S 2 GG, § ... 47 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 8a Abs 4 SGB 8, § 1 Abs 3 KitaG BB, § 9 KitaPersVV BB, § 2 Abs 5 KitaG BB, § 3 Abs 1 KitaG BB, § 4 Abs 1 KitaG BB, § 18 Abs 3 KitaG BB, § 23 Abs 3 KitaG BB, § 5 SGB 8, § 23 Abs 2 SGB 8, § 23 Abs 2a SGB 8, § 23 Abs 3 SGB 8, § 23 Abs 4 SGB 8, § 24 Abs 2 SGB 8, § 24 Abs 3 SGB 8, § 43 Abs 2 S 2 Nr 1 SGB 8, § 24 Abs 4 SGB 8, § 43 Abs 3 S 6 SGB 8, § 43 Abs 5 SGB 8, § 49 SGB 8, § 79 Abs 1 SGB 8, § 79a SGB 8
    Normenkontrolle - Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege - Anforderungsprofil von Kindertagespflegepersonen - Schul- und Berufsabschluss - Landesrechtsvorbehalt; Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung; leistungsgerechte Ausgestaltung; Leistungsfaktoren - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Stadt Cottbus: Vergütung von Tagespflegepersonen und erweiterte Voraussetzungen für Erlaubnis zur Kindertagespflege rechtswidrig

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Vergütung von Tagespflegepersonen in Cottbus ist rechtswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Tagespflegeperson darf nicht weit unter Tariflohn verdienen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2020 - 6 A 5.18

    Vergütung von Tagespflegepersonen im Landkreis Märkisch-Oderland unzureichend

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20
    Eine Vergütung der Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII (juris: SGB 8), die erheblich hinter der tariflichen Vergütung von im öffentlichen Dienst beschäftigten Erzieherinnen/Erziehern und Kinderhelferinnen/Kinderhelfern zurückbleibt, kann nicht mehr als leistungsgerecht angesehen werden (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18).(Rn.48).

    Dabei steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu (siehe dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18 - juris Rn. 21 ff.).

    Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 26).

    Soweit die Antragsgegnerin die Qualifizierung der Tagepflegeperson (mit und ohne pädagogische Ausbildung nach § 9 KitaPersV) in der Bewertung der von dieser erbrachten Leistung berücksichtigt, ist dies mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB VIII zwar nicht ausdrücklich vorgegeben, stellt jedoch einen sachgerechten Gesichtspunkt dar, um den Leistungswert zu bemessen (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 27 m.w.N.).

    Dies trägt zudem der allgemeinen Zielsetzung des § 23 SGB VIII Rechnung, die Kindertagespflege als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen zu profilieren (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 35).

    Als Vergleichsgruppe wird die Stufe 3, die die mittlere Stufe zwischen den Stufen 1 bis 6 ist, herangezogen, da die Richtlinie einen Stufenaufstieg nicht vorsieht, die Tagespflegepersonen somit unabhängig von ihrer Berufserfahrung vergütet werden (Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 36).

    Eine tatsächliche Beschränkung der Betreuung auf lediglich vier Kinder und eine damit verbundene Nichtausschöpfung der erteilten Tagespflegeerlaubnis fällt als unternehmerische Entscheidung in den Verantwortungsbereich des Erlaubnisinhabers und ist nicht zu Lasten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen (Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 38).

    Eine Förderungsleistung für Tagespflegepersonen mit pädagogischer Ausbildung, die knapp 40 % hinter dem Tarifentgelt für eine Erzieherin bzw. einen Erzieher zurückbleibt, kann jedoch in dem hier maßgeblichen Betrachtungszeitraum nicht mehr als leistungsgerecht angesehen werden, zumal der Bundesgesetzgeber bereits im Jahr 2008 eine "mittelfristige" Anpassung des Einkommens der Tagespflegepersonen an ein auskömmliches Einkommen angestrebt hat (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 39).

    Der Heranziehung der Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger als Vergleichsgruppe entspricht, dass diese nach den Erkenntnissen des Senats grundsätzlich wie Tagespflegepersonen ohne pädagogische Ausbildung nach den Tabellen 1 und 3 der Anlage 1 vergütet werden dürften, da sie nicht zu dem notwendigen pädagogischen Personal im Sinne des § 9 KitaPersV zählen (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 40).

    Die nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung an dem tariflichen Nettoeinkommen von Kinderhelferinnen und Kinderhelfern orientierten Förderungsleistungen, bei denen es sich um Bruttobeträge handelt, können somit nicht mehr als leistungsgerecht angesehen werden (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 42).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 - 6 A 4.15

    Normenkontrollantrag; Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20
    Sie geht damit über eine bloß verwaltungsintern wirkende Vorschrift hinaus (vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 26. April 2016 - OVG 6 A 4.15 - juris Rn. 12 ff.).

    § 23 SGB VIII vermittelt Kindertagespflegepersonen einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung und damit ein subjektives Recht (vgl. Urteil des Senats vom 26. April 2016, a.a.O., Rn. 12 ff.).

    1 und 2 der Richtlinie vorgesehene Staffelung der Förderungsleistung, die von dem Mindestbetreuungsumfang von 6 Stunden stundenweise bis zu einem Betreuungsumfang von 10 Stunden pro Tag reicht, ist mit den Vorgaben des § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII vereinbar (s. im Einzelnen Urteil des Senats vom 26. April 2016, a.a.O., Rn. 28 ff.).

    Wird dieser Orientierungswert unterschritten, bedarf dies einer nachvollziehbaren Begründung, nicht jedoch einer entsprechenden Kalkulation (so Urteil des Senats vom 26. April 2016 - OVG 6 A 4.15 - juris Rn. 23 in einem obiter dictum).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2021 - 6 S 18.21

    (fachliche) Eignung der Betreuungsperson; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20
    § 43 SGB VIII gibt keine Handhabe, ein über Mindestanforderungen hinausreichendes Betreuungsniveau im Verwaltungswege verbindlich vorzugeben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 39 zu § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; daran anschließend Beschluss des Senats vom 25. August 2021 - OVG 6 S 18/21 - juris Rn. 15).

    Für derartige Steuerungserwägungen ist im Verfahren der Erlaubniserteilung kein Raum (vgl. Beschluss des Senats vom 25. August 2021, a.a.O., Rn. 15).

    Weitergehende Anforderungen für die Erlaubniserteilung nach § 43 Abs. 2 SGB VIII ergeben sich auch nicht aus dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Achten Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - AGKJHG - des Landes Brandenburg vom 26. Juni 1997 in den Fassungen vom 1. April 2019 und vom 25. Juni 2020 (vgl. Beschluss des Senats vom 25. August 2021, a.a.O., Rn. 13 zu § 45 SGB VIII).

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20
    (a) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt es nahe, die Vergütung der Kindertagespflegepersonen, die über eine pädagogische Ausbildung verfügen, mit der tariflichen Vergütung der ebenfalls pädagogisch ausgebildeten Erzieherinnen und Erzieher zu vergleichen, da die Tätigkeit von Tagespflegepersonen, die fremde Kinder in ihrem Haushalt oder in anderen geeigneten Räumen betreuen und fördern, und die Tätigkeit der genannten Personengruppen, die diese Leistungen in Kindertageseinrichtungen erbringen, vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35).

    Die dahinterstehende Überlegung, dass jedenfalls ein Abstand zu dieser Vergütung einzuhalten ist, soweit Tagespflegepersonen nicht über einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen, ist nicht grundsätzlich als außerhalb des sachlich Vertretbaren zu bewerten und damit nicht schlechthin unhaltbar (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 29. Januar 2019 - 1 LC 75/17 - Rn. 41 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35).

  • OVG Saarland, 10.02.2021 - 2 B 367/20

    Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20
    Die Kooperationsbereitschaft bezieht sich rein rechtlich betrachtet nur auf die Erziehungsberechtigten und andere Tagespflegepersonen, nicht aber auf das Jugendamt, da die Kooperationsverpflichtung der Tagespflegeperson mit dem Jugendamt lediglich in § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII vorgesehen ist, der die Tagespflegeperson verpflichtet, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind (vgl. Busse in jurisPK-SGB VIII, § 43 Rn. 40, 40.2; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 2 B 367/20 - juris Rn. 9).
  • OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 75/17

    Vergütung in der Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII - Anerkennungsbetrag;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20
    Die dahinterstehende Überlegung, dass jedenfalls ein Abstand zu dieser Vergütung einzuhalten ist, soweit Tagespflegepersonen nicht über einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen, ist nicht grundsätzlich als außerhalb des sachlich Vertretbaren zu bewerten und damit nicht schlechthin unhaltbar (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 29. Januar 2019 - 1 LC 75/17 - Rn. 41 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35).
  • VGH Bayern, 02.02.2017 - 12 CE 17.71

    Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung bei der Erteilung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20
    § 43 SGB VIII gibt keine Handhabe, ein über Mindestanforderungen hinausreichendes Betreuungsniveau im Verwaltungswege verbindlich vorzugeben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 39 zu § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; daran anschließend Beschluss des Senats vom 25. August 2021 - OVG 6 S 18/21 - juris Rn. 15).
  • VG Aachen, 13.12.2016 - 2 K 1847/15

    Kindertagespflege; Erlaubnis; Sachkompetenz; Eignung; Erziehungsfähigkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20
    Ein fehlender Schulabschluss und begrenzte intellektuelle Ressourcen stellen für sich genommen keinen Eignungsmangel dar (so Busse, a.a.O., Rn. 36 unter Bezugnahme auf VG Aachen, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 2 K 1847/15 - juris Rn. 57 für den Fall eines fehlenden Hauptschulabschlusses).
  • VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22

    Fortbildungspflicht für Kindertagespflegepersonen; Ungeeignetheit der

    Ob damit nur die allgemeine Grenze der Zweckwidrigkeit nach § 32 Abs. 3 SGB X gilt und ein großer Spielraum für den Erlass von Nebenbestimmungen besteht, die den Rechtsanspruch auf die Erlaubnis nach § 43 SGB VIII insoweit einschränken, dass er nur noch als ein "Anspruch dem Grunde nach" zu werten ist (so SächsOVG, Beschluss vom 20.12.2022 - 3 A 307/22 - juris Rn. 13; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 43 Rn. 19) oder ob Art. 12 Abs. 1 GG dem entgegensteht, ein über die Mindestanforderungen des § 43 Abs. 2 SGB VIII hinausreichendes Betreuungsniveau im Verwaltungswege - und nicht durch Bundes- oder Landesrecht - verbindlich vorzugeben (so OVG B.-Bbg., Urteil vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 - Rn. 37; entsprechend zu § 45 SGB VIII: BayVGH, Beschluss vom 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 35 ff.; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 25.8.2021 - 6 S 18/21 - juris Rn. 15), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

    Zudem muss ein solcher Eingriff durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetztes erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12 - NJW 2015, 394, juris Rn. 15; OVG B.-Bbg., Urteil vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 - Rn. 37; entsprechend zu § 45 SGB VIII: BayVGH, Beschluss vom 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 35 ff.).

    Lediglich in allgemeinen Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften enthaltene Anforderungen können gegenüber § 43 Abs. 2 SGB VIII kein strengeres Recht schaffen (vgl. OVG B.-Bbg., Urteil vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 - Rn. 37; Janda in Gsell, BeckOGK SGB VIII, § 43 Rn. 95; entsprechend zu § 45 SGB VIII: BayVGH, Beschluss vom 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 35 ff.).

    Nach § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII werden durch Gesetz Nebenbestimmungen allgemein zugelassen (vgl. zur Anwendung von § 32 SGB X auf § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB X bereits oben II. 1. b und SächsOVG, Beschluss vom 20.12.2022 - 3 A 307/22 - juris Rn. 9 ff. einer- und OVG B.-Bbg., Urteil vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 - Rn. 37 m.w.N. andererseits).

  • VG Schwerin, 24.11.2022 - 6 A 1813/19

    Kindertagespflegeerlaubnis für Tagesmutter mit NPD-Bezug

    Konkretisierungen und Ergänzungen des in § 43 SGB VIII bundesrechtlich geregelten Anforderungsprofils für Tagespflegepersonen sind mithin jedenfalls auf der Grundlage des § 43 Abs. 5 SGB VIII durch Landesrecht möglich (vgl. allgemein Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Auflage 2022, § 43 Rn. 59; zur prinzipiellen Zulässigkeit ergänzender Regelungen zum Anforderungsprofil des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII durch Landesgesetz vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2021 - OVG 6 A 3/20 -, juris Rn. 37).

    Ohne entsprechende normative Regelung - sei es im Bundesrecht, sei es im Landesrecht - besteht keine Handhabe, ein über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehendes Betreuungsniveau durchzusetzen (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2021 - 6 A 3/20 -, juris Rn. 37).

    Die Anforderungen in der Kindertagespflege sollen allerdings auch durch Personen ohne Schulabschluss und ohne Berufsausbildung erfüllt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2021 - 6 A 3/20 -, juris Rn. 31, wonach ein Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zu den Voraussetzungen des § 43 SGB VIII für eine Erlaubnis zur Kindertagespflege zu zählen sind).Auch "begrenzte intellektuelle Ressourcen" stellen für sich genommen keinen Eignungsmangel dar (so VG Aachen, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 2 K 1847/15 -, juris Rn. 3, 57 für den Fall eines fehlenden Hauptschulabschlusses).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 6 A 11.22

    Laufende Geldleistung in der Kindertagespflege - Sachaufwanderstattung und

    Der Senat hat bislang bei der Prüfung, ob Anerkennungsbeträge hinter der tariflichen Vergütung einer Erzieherin bzw. eines Erziehers zurückbleiben, als Vergleichsgruppe die Stufe 3 herangezogen, die die mittlere Stufe zwischen den Stufen 1 bis 6 ist (Urteil des Senats vom 9. November 2021 - OVG 6 A 3/20 - juris Rn. 49).
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